I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Testo SE & Co KGaA

    1. Geltungsbereich

    1.1 Verträgen mit Testo liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit Abweichungen von Testo nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn Testo ihnen nicht widerspricht und der Vertrag durchgeführt wird.

    1.2 Diese AGB gelten nur für Verträge mit Unternehmen nach § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 BGB.

    1.3 Weitere Bestimmungen je nach Vertragsgegenstand und Art der Leistung enthalten zusätzlich die jeweils anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB für den Verkauf und die Lieferung von Waren; AGB für die Montage, Installation und Inbetriebnahme; AGB für die Lizensierung und Überlassung von Software).

    1.4 Diese AGB gelten für das vorliegende als auch für alle weiteren zukünftigen Geschäfte.

    2. Vertragsschluss

    Angebote von Testo sind freibleibend. Bestellungen sind für Testo nur verbindlich, soweit sie von Testo bestätigt werden oder ihnen durch Übersendung der Ware oder Erbringung der Leistung nachgekommen wird, mündliche Nebenabreden nur, wenn Testo sie schriftlich bestätigt.

    3. Preise

    3.1 Preise der Testo verstehen sich ab Werk Lenzkirch ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer kommt hinzu. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise, sofern nicht eine Festpreisvereinbarung von uns schriftlich bestätigt ist.

    3.2 Testo behält sich vor vertraglich vereinbarte Preise mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aus Gründen gestiegener Produktions- und Energiekosten, Einkaufspreise oder Löhne oder wegen der Einführung neuer, den Vertrag betreffender Steuern und Abgaben, zu verändern. Der Kunde erhält ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 14 Tage nach Bekanntgabe.

    4. Zahlung

    4.1 Zahlungen (sowohl einmalige Zahlungen für Hardware als auch wiederkehrende Zahlungen wie z.B. für Lizenzen oder für Wartung) sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Überschreitung einer gesetzten Zahlungsfrist wird Testo unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz berechnen.

    4.2 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ist Testo – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen oder Lieferungen und Leistungen nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

    4.3 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Vertragspartner zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

    4.4 Der Kunde darf gegen Testo gerichtete Ansprüche nicht abtreten.

    5. Auftragsstornierung

    Storniert Testo einen Auftrag aus „Kulanz“ oder nimmt Testo ein Produkt aus demselben Grund zurück, oder erfolgt eine „freie Kündigung“ nach § 648 BGB des Auftrags durch den Vertragspartner, ohne dass Testo dies zu vertreten hat, kann Testo eine Pauschale für Aufwendungen und entgangenen Gewinn in Höhe von 10 % des Netto-Rechnungsbetrages erheben. Der Vertragspartner kann unabhängig davon einen wesentlich geringeren Schaden nachweisen, wobei Testo gleichermaßen berechtigt ist einen höheren Schaden im Einzelfall nachzuweisen. Die Pauschale ersetzt nicht den bestehenden Vergütungsanspruch für die bis zur Stornierung bzw. Kündigung erbrachten Leistungen.

    6. Höhere Gewalt

    Unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse oder Umstände, die nicht im Einflussbereich von Testo liegen und nicht in sonstiger zumutbarer Weise verhindert oder überwunden werden konnten (z.B. Überschwemmungen, Brandschäden, andere Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energiemangel, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Pandemien, Seuchen, Epidemien, behördliche Maßnahmen) berechtigten Testo nach unverzüglicher Information des Vertragspartners dazu die Vertragsleistung für die Dauer der Störung durch höhere Gewalt zu verschieben oder aufgrund des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern Testo das Beschaffungsrisiko übernommen hat.

    7. Haftung und Schadensersatz

    7.1 Testo haftet auf Schadensersatz, gleich als welchem Rechtsgrund, nur:

    • Nach dem Produkthaftungsgesetz

    • Bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie

    • Wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

    • Bei Arglist

    • Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe oder leitende Angestellte unbeschränkt, bei Verletzung durch nichtleitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen jedoch nur beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

    • Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedenfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

    • Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten durch Organe und leitende Angestellte unbeschränkt, durch nichtleitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen jedoch nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden

    7.2 Öffentlich bekannt gemachte Produktbeschreibungen, z.B. in Katalogen oder auf der Testo-Website, stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Sie dienen nur dazu Produkte mittlerer Art und Güte zu beschreiben. Auch für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter übernimmt Testo keine Haftung.

    7.3 Die Gewährleistung als auch die Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine Änderung des Vertragsgegenstand durch den Kunden oder auf von ihm beauftragte Dritten zurückzuführen ist, oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet wird. Dies gilt insbesondere für überlassene Software.

    7.4 Andere weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

    8. Anwendungstechnische Beratung

    8.1 Erhält der Vertragspartner eine anwendungstechnische Beratung in Wort oder Schrift, so ist diese als eine Erläuterung der bestmöglichen Verwendung zu verstehen. In keinem Fall befreit sie den Vertragspartner davon, sich pflichtgemäß selbst von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

    8.2 Testo ist im Falle einer möglicherweise fehlerhaften anwendungstechnischen Beratung unverzüglich und schriftlich nach Feststellung der Pflichtverletzung zu informieren. Es greifen die gesetzlichen Regelungen und die allgemeinen Regelungen in Ziff. 5 zu Haftungsbegrenzung und Schadensersatz.

    9. Vertretungsbefugnisse

    Techniker, Monteure oder andere mit der Montage beauftrage Mitarbeiter von Testo sind ohne ausdrückliche Vollmacht nicht befugt Abnahmen durchzuführen, Mängelrügen entgegenzunehmen, Zahlungen anzunehmen, mündliche Bestellungen aufzunehmen, Vertragsänderungen vorzunehmen oder ähnliche verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen Testo abzugeben.

    10. Geheimhaltung

    10.1 Die Vertragsparteien werden sämtliche vertrauliche Informationen geheim halten und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ihnen bekannt gewordene Informationen vor Missbrauch, unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte, Vervielfältigung, Verwendung, unberechtigtem Zugriff und unerlaubter Nutzung geschützt sind und der Zugang zu eventuellen Verkörperungen, Kopien oder anderen Reproduktionen kontrolliert wird.

    10.2 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind unabhängig vom Speichermedium und der Art und Weise der Kenntniserlangung durch die Vertragsparteien alle geschäftlichen, kaufmännischen, finanziellen, technischen oder sonstigen Tatsachen, Unterlagen, Dokumente (auch im technischen Sinn), Pläne, Filme, Vorlagen, Produktions- und Verfahrensprozesse, Arbeitsabläufe, Organisationspläne, Listen, Datenflusspläne, interne Regelwerke, Auswertungen oder sonstige Vorgänge jeder Art, welche für die jeweilige Vertragspartei (Informationsgeber) von geschäftlichem Interesse sind und welche den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit gegenseitig bekannt werden. Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellten Kopien, selbst erstellte Materialien und Daten sowie alle Auszüge und Zusammenfassungen davon.

    10.3 Von der Pflicht zur Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen, die

    a) zum Zeitpunkt des Empfangs offenkundig oder allgemein bekannt waren,

    b) nach Empfang ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind,

    c) zum Zeitpunkt des Empfanges der empfangenden Partei bereits bekannt waren und/oder

    d) nach Empfang der empfangenden Partei durch einen berechtigten Dritten bekannt werden und/oder

    e) von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

    10.4 Soweit sich eine Partei auf das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen beruft, ist sie für deren Voraussetzungen beweispflichtig.

    10.5 Eine Übermittlung an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei im Einzelfall zulässig. Der Dritte ist in diesem Fall verpflichtet, die Geheimhaltungsvereinbarung durch Unterschrift als für sich bindend zu bestätigen. Jede Öffnung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten und Informationen zu anderen Zwecken ist untersagt.

    11. Änderung der AGB

    Diese AGB können durch Testo jederzeit einseitig geändert werden. Der Vertragspartner wird schriftlich über die jeweiligen Änderungen der AGB informiert. Der Vertragspartner hat im Fall einer Änderung die Möglichkeit innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Änderungen zu widersprechen. Geht Testo kein Widerspruch innerhalb der Frist zu, gilt das Schweigen des Vertragspartners als Zustimmung.

    12. Anwendbares Recht

    Anzuwenden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 kommt nicht zur Anwendung.

    13. Gerichtsstand

    Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Freiburg im Breisgau oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Vertragspartners.

    II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Waren

    1. Liefer- und Leistungszeit

    1.1 Liefer- und Leistungsfristen sind für Testo nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sonstige Zeitangaben über Fristen sind unverbindlich und können in angemessenem Umfang (ca. vier Wochen) überschritten werden.

    1.2 Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung unser Werk verlässt.

    1.3 Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

    1.4 Werden vereinbarte Fristen oder unverbindlich genannte Fristen um den in Ziff. 1.1 genannten Zeitraum überschritten, kann der Vertragspartner eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    2. Gefahrübergang und Teillieferung

    2.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.

    2.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über.

    2.3 Unerhebliche Abweichungen von Teilen der Lieferung bezüglich Beschaffenheit oder Menge, berechtigten den Vertragspartner nicht die gesamte Lieferung abzulehnen.

    3. Eigentumsvorbehalt

    3.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner bleiben die verkauften Waren das Eigentum von Testo.

    3.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von Testo entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Testo als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Testo Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

    3.3 Der Vertragspartner ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er Testo gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig.

    3.4 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Testo zur Sicherung an Testo ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an Testo für unsere Rechnung einzuziehen. Zugriffe Dritter auf die Testo gehörenden Waren und Forderungen sind Testo vom Vertragspartner unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

    3.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist Testo berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen. Der Vertragspartner tritt Testo zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen Dritte ab.

    3.6 Soweit der Wert der für Testo bestehenden Sicherheiten offene Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, gibt Testo auf Verlangen des Vertragspartners Sicherungen nach Testos Wahl frei.

    4. Gewährleistung

    4.1 In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Lieferdatum bzw. Leistungsdatum. § 479 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt.

    4.2 Ein Nacherfüllungsverlangen verlängert nicht die einjährige Gewährleistungsfrist.

    4.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verbrauchsmaterialien wie z.B. Temperaturmessstreifen oder Verschleißteile (Batterien, Akkus, Druckwerke, elektronische Messzellen) sowie die Abnutzung des Messfühlers durch den Kontakt mit dem zu messenden Medium.

    4.4 Bei berechtigten Beanstandungen wird Testo nach eigener Wahl die Mängel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern. Erst nachdem die Mängelbeseitigung zweimalig fehlgeschlagen ist oder erneut mangelhafte Ware geliefert wurde, kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern. Sofern der Mangel nicht unerheblich ist, kann der Vertragspartner auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz im Rahmen der Ziff. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen.

    4.5 Aufwendungen wie Fahrt-, Transport-, Material, oder Arbeitskosten sowie Aus- und Einbaukosten, die für die Prüfung und Nacherfüllung anfallen, übernimmt Testo nur nach den gesetzlichen Regelungen und nur wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Kosten, die aufgrund unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstehen müssen vom Vertragspartner getragen werden.

    4.6 Wenn der Vertragspartner beim Gebrauch der Ware die Gebrauchsanweisung nicht beachtet hat und/oder Eingriffe, Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten an der Ware vorgenommen hat (auch durch Dritte), ist er beweispflichtig dafür, dass der Mangel hierauf nicht beruht. Entstehen durch derartige Eingriffe oder Änderungen Mehrkosten für die Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner diese zu tragen.

    4.7 Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller die Vergütung abweichend von § 320 BGB nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Montage, Installation und Inbetriebnahme

    1. Leistungsumfang und -ausführung

    1.1 Ersatzteile, Verbrauchsmaterial und Betriebsstoffe sind nicht in der Vergütung enthalten und können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls zusätzlich zu vergüten ist, soweit nichts abweichendes vertraglich geregelt wird, die Entsorgung defekter oder ausgebauter Teile.

    1.2 Soweit für den Vertragspartner zumutbar sind unwesentliche oder unerhebliche Abweichungen und geringfügige Änderungen zulässig. Zumutbar sind insbesondere Änderungen, die die Aufrechterhaltung des neuesten Standes der Wissenschaft und Technik zum Zweck haben wie Aktualisierungen oder Verbesserungen der Konstruktion oder verwendeter Materialien.

    1.3 Ist für die von diesen AGB erfassten Leistungen ein Gerüst oder eine Steighilfe erforderlich, sind entsprechend zugelassene und geprüfte benötigte Geräte vom Vertragspartner bereitzustellen.

    1.4 Fehlen bauseitige Vorleistungen oder wurden diese nicht vertragsgerecht ausgeführt, wird Testo bereits hiermit ohne weitere Rücksprache mit der Ausführung dieser Vorleistungen beauftragt, wenn diese zur vollständigen, mangelfreien und/oder termingerechten Herstellung des Werkes erforderlich sind und dem wirklichen bzw. mutmaßlichem Interesse des Vertragspartners entsprechen. Dies betrifft Aufträge bis zu einem Betrag von maximal 150 Euro (netto).

    1.5 Wird die Montage oder Inbetriebnahme aufgrund fehlender baulicher Vorleistungen nicht möglich, obgleich Testo alle geschuldeten Leistungen erbracht hat, kann Testo die Montagearbeiten bis zur Beseitigung der Behinderung unterbrechen und/oder die Kosten hierfür und/oder der zusätzliche Aufwand für die Beseitigung der Behinderung in Rechnung stellen.

    1.6 Der Leistungsumfang für die Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme überlassener Software („softwarenahe Dienstleistungen“) ergibt sich aus dem Einzelvertrag und den hierfür von Testo ausgehändigten Unterlagen. Soweit nicht explizit einzelvertraglich vereinbart, gehören insbesondere Anpassungen von Software auf Quellcodebasis nicht zum Leistungsumfang.

    1.7 Schuldet Testo die Erbringung softwarenaher Dienstleistungen, werden diese gemäß der erstellten Dokumentation vorgenommen. Nach Beendigung der Installations- und Inbetriebnahmearbeiten erfolgt eine Abnahme gemäß Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen.

    2. Abnahme

    Nach Beendigung der Montagearbeiten und vor Ingebrauchnahme des Produktes wird eine gemeinsame Abnahme durchgeführt. Ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung kein abnahmeberechtigter Vertreter des Vertragspartners vor Ort, können die Parteien innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen Termin zur Abnahme der Leistungen vereinbaren. Reagiert der Vertragspartner nicht auf die Mitteilung der Fertigstellung innerhalb der vereinbarten Frist oder möchte auf eine Abnahme verzichten, gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner das Produkt ohne schriftliche Zustimmung oder ohne Abnahme in Gebrauch nimmt.

    3. Mitwirkungspflichten

    3.1 Insbesondere folgende erforderlichen Mitwirkungsleistungen werden kostenfrei, rechtzeitig und vollständig durch den Vertragspartner und seine entsprechend qualifizierten Mitarbeiter erbracht:

    • Bereitstellung von vollständigen und widerspruchsfreien Unterlagen, Informationen und Daten sowie notwendige IT- und sonstige Infrastruktur, soweit für die Leistung erforderlich

    • Bereitstellung der für die Leistungserbringung erforderlichen einsatzbereiten Drittprodukte (Datenbanken, Hardware, Software etc.)

    • Mitwirkung bei Abnahmen und Tests

    • Gewährung des sicheren Zugangs zu den anzubindenden Systemen, sowohl Hardware -als auch Softwaresysteme - Beachtung der jeweils gegebenen technischen Systemvoraussetzungen von Software; insbesondere durch den aktuellsten Stand von Betriebssystemen, Sicherheitssoftware oder anderer relevanter Software (z.B. durch regelmäßige Updates), inklusive von Testo gelieferter schon vorhandener Software.

    • Koordination der Leistungen Dritter, die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängen in der Art, dass Testo seine Vertragspflichten ohne Mehraufwendungen, Wartezeiten oder sonstige Verzögerungen erbringen kann.

    3.2 Entstehen Testo wegen verspäteter, unterbliebener oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Mitwirkungsleistungen Mehraufwendungen oder Wartezeiten und/oder sonstige Schäden, werden diese dem Vertragspartner nach Aufwand in Rechnung gestellt.

    4. Gewährleistung

    4.1 Ansprüche wegen mangelhaft ausgeführten Vertragsleistungen verjähren grundsätzlich abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Datum der Abnahme. § 479 I BGB bleibt unberührt.

    4.2 Bei berechtigten Beanstandungen wird Testo nach eigener Wahl die Mängel beseitigen oder die Leistung neu erbringen. Erst nachdem die Mängelbeseitigung zweimalig fehlgeschlagen ist, kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern. Sofern der Mangel nicht unerheblich ist, kann der Vertragspartner auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz im Rahmen von I. 7 der Testo-AGB verlangen. Das Recht den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen ist ausgeschlossen.

    4.3 Ein Nacherfüllungsverlangen verlängert nicht die einjährige Gewährleistungsfrist.

    4.4 Aufwendungen wie Transport-, Fahrt-, Arbeits- und Materialkosten trägt Testo nur nach den gesetzlichen Regelungen und nur wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Kosten für unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen, z.B. Fahrt- und Prüfkosten, müssen vom Vertragspartner ersetzt werden.

    4.5 Wenn der Vertragspartner beim Gebrauch die Gebrauchsanweisung nicht beachtet hat und/oder Eingriffe, Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten an der Anlage vorgenommen hat, ist er beweispflichtig dafür, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

    4.6 Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller die Vergütung abweichend von § 320 BGB nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung und Lizensierung von Software

    IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung und Lizensierung von Software

    1. Geltungsbereich

    1.1 Diese AGB gelten ausschließlich für die Lizensierung und Überlassung von Standardsoftware von Testo, d.h. Software, die nicht an besondere Bedürfnisse des Vertragspartners angepasst wurde. Sie gelten insbesondere nicht für Tätigkeiten im Rahmen der Installation der Software und softwaretechnische Inbetriebnahmearbeiten (stattdessen gelten dann die AGB für Montage, Installation und Inbetriebnahme).

    1.2 Für mobile Apps, die von Drittanbietern zum Download auf mobile Endgeräte bereitgestellt wurden (z.B. durch den Apple AppStore oder den Google Play Store), gelten vorrangig die Bedingungen des jeweiligen App Store Betreibers, nachrangig gelten diese Testo AGB für die Lizensierung und Überlassung von Software nur ergänzend und soweit sie den Bedingungen des App Stores nicht widersprechen.

    1.3 Für Open Source Software, die der Vertragspartner im Rahmen der Überlassung von Software erhält, gelten vorrangig die jeweiligen Vertrags- und Lizenzbedingungen dieser Softwarekomponenten, ergänzend jedoch die hier vorliegenden AGB. Die jeweiligen Open Source Lizenzbedingungen werden pflichtgemäß mitgeliefert. Innerhalb seines Verantwortungsbereichs hat der Vertragspartner die Einhaltung der Open Source Lizenzbedingungen sicherzustellen.

    2. Lieferart und Funktionsumfang

    2.1 Der Vertragspartner erhält die Software:

    • entweder integriert in ein Solutionskonzept

    • vorinstalliert auf einem Hardwareprodukt

    • oder auf elektronischem Weg.

    2.2 Der konkrete Funktions- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung und der Bestellbestätigung. Wird die Software in einem funktionellen Zusammenhang mit anderen Systemen eingesetzt, für deren Verwendung Testo nicht zugestimmt hat, kann für die Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit des Solutionkonzepts keine Verantwortung übernommen werden.

    2.3 Wird nichts anderes vertraglich vereinbart, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Überlassung des Sourcecodes der Software. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Open Source Software verwendet wurde, deren Lizenzbedingungen für die Nutzung und Weitergabe zur Überlassung des Sourcecodes verpflichten.

    2.4 Die Software wird dem Vertragspartner grundsätzlich nur im Objektcode überlassen. Die ihm eingeräumten Nutzungsrechte in Ziff. 3 beziehen sich ausschließlich auf die Nutzung der Software im Objektcode.

    2.5 Testo ist berechtigt Änderungen und Verbesserungen aufgrund technischer Weiterentwicklung oder geänderten rechtlichen Anforderungen an der überlassenen Software vorzunehmen, soweit der vertraglich vorgesehene Zweck nicht beeinträchtigt wird.

    3. Einräumung von Nutzungsrechten

    3.1 Der Vertragspartner erhält nur die folgenden beschriebenen Nutzungsrechte. Urheber- und sonstige Schutzrechte an der Software und aller neuen Versionen gehören im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Testo.

    3.2 Testo räumt dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung der Vergütung das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software für die vertraglich vereinbarten bzw. für die beiderseitig vorausgesetzten Anwendungszwecke zu nutzen.

    3.3 Bei einem Vertrag mit nur zeitlich begrenzter Überlassung der Software gelten vorrangig die Sonderregeln in I. 9 der Testo-AGB.

    3.4 Die inhaltliche Reichweite der Lizenzen sowie Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus Produktbeschreibung und Bestellbestätigung.

    3.5 Der Vertragspartner erhält die Berechtigung notwendige, als solche gekennzeichnete, Sicherungskopien zu erstellen und zur vertragsgemäßen Nutzung erforderliche Vervielfältigungen der Software vorzunehmen. Schutzrechts- und Urheberrechtsvermerke innerhalb der Software müssen unverändert bleiben.

    3.6 Nachfolgende Tätigkeiten erfordern eine schriftliche Zustimmung von Testo:

    • die Integration der Software über von Testo zu diesem Zweck bereitgestellten Schnittstellen in eigene oder fremde Programme

    • eine Vermietung, eine zeitlich begrenzte Unterlizenzierung oder sonstige beschränkte Überlassung der Software an Dritte (als Dritte gelten hier wie im Folgenden auch gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen)

    • die Nutzung im SaaS-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsbetrieb

    • eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung (z.B. durch Weitergabe) der Software durch oder für Dritte

    • die Nutzung von Software, die zu Demonstrations-, Pilot- oder Testzwecken überlassen wurde, im produktiven Betrieb oder zu dessen Vorbereitung. Solche Software darf darüber hinaus nicht bearbeitet oder dekompiliert werden noch dürfen ohne Zustimmung Kopien oder Sicherungskopien erstellt werden

    • die Nutzung der Software in Verbindung mit anderen als den von Testo freigegebenen Systemen.

    3.7 Die Übersetzung, Bearbeitung oder Umarbeitung der Software ist nur im Rahmen des durch § 69d UrhG geregelten Umfangs gestattet. Stellt Testo die für die Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen erforderlichen Informationen und Unterlagen trotz schriftlicher Anfrage nicht zur Verfügung, ist die Dekompilierung nur in den Grenzen des 69e UrhG zulässig.

    3.8 Wird die Software zu Demonstrations-, Pilot- oder Testzwecken überlassen, sind die Nutzungsbefugnisse des Kunden folgendermaßen beschränkt: Der Einsatz ist so weit erlaubt, wie er der Feststellung des Zustands der Software und ihrer Eignung für die Zwecke des Kunden dient. Bei der Software zu Testzwecken kann es sich um Prototypen, Beta-Versionen oder Ähnlichem handeln, für deren Fehlerfreiheit und Stabilität noch nicht für jeden Einsatzzweck garantiert wird. Ansprüche auf Mängelhaftung sind daher ausgeschlossen (es sei denn es steht eine arglistige oder vorsätzliche Schädigung in Rede). Nach Ablauf eines bestimmten Testzeitraums ist die Software vom Vertragspartner vollständig und unwiederbringlich zu löschen und dies Testo auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

    3.9 Wurde eine neue Version der überlassenen Software installiert (z.B. als Nacherfüllungsleistung oder im Rahmen eines Wartungsvertrages) entfallen die Nutzungsbefugnisse für den vorherigen Programmstand.

    4. Leistungszeiten und Gefahrübergang

    4.1 Soweit sich der Leistungszeitpunkt nicht aus dem Einzelvertrag ergibt (z.B. mit Beginn des Lizenzzeitraums), wird die vertragsgegenständliche Software geleistet, wenn Testo alle geschuldeten hard- und softwaretechnischen Montage-/ Inbetriebnahmearbeiten vorgenommen hat und die Solution dem Kunden zur Verfügung gestellt hat.

    4.2 Unabhängig von der Art der Lieferung geht die Gefahr ab Überlassung auf den Vertragspartner über.

    4.3 Die Vergütung für die Überlassung der Software (Lizenzgebühr) sind jährlich im Voraus zu entrichten. Es gilt entsprechend I. 4 der Testo-AGB.

    5. Voraussetzungen der Gewährleistung

    5.1 Eine Mängelhaftung in Bezug auf Softwareprodukte setzt voraus, dass vorgegebene technische Systemvoraussetzungen eingehalten werden. Das Netzwerk des Vertragspartners ist durch den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.

    5.2 Hat Testo auf Wunsch des Vertragspartners seine Leistung in Bezug auf überlassene Software, Komponenten Dritter oder des Vertragspartners angepasst oder in Testo-Produkte integriert oder mit diesen verbunden, liegt die Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften und Folgen dieser Anpassungen oder Fremdkomponenten beim Vertragspartner. Dies schließt zugleich Testo von der Haftung aus.

    5.3 Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nur wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Vertragspartner nachvollziehbar beschrieben werden können.

    5.4 Funktionsbeeinträchtigungen, die z.B. aufgrund einer unsachgemäßen Bedienung oder Reparaturversuchen der Software durch den Kunden oder Dritten, einem System- bzw. Betriebssystemwechsel, natürlicher Abnutzung, nachlässiger Behandlung, Witterungseinflüssen oder ungeeigneten chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen oder aufgrund sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners herrühren, stellen keinen Mangel dar.

    5.5 Software ist während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen und daher muss in bestimmten Abständen gegebenenfalls ein Update erfolgen. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.

    6. Mängelrechte

    6.1 Testo macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand der Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.

    6.2 Möchte der Vertragspartner seine Mängelrechte geltend machen, hat er entdeckte Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form schriftlich zu melden. Hierfür hat er alle zumutbaren erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln durchzuführen. Diese liegen allgemein in der Zurverfügungstellung von entsprechenden Informationen, z.B. von Mängelberichten, Systemprotokolle, Speicherauszüge, betroffene Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnisse. 6.2 Besteht ein Anspruch aufgrund eines Mangels bei Gefahrübergang kann die Mangelbeseitigung erfassen, dass dem Vertragspartner durch Testo zunächst zumutbare Möglichkeiten genannt werden, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden oder umgangen werden können („Workaround“). Das Nacherfüllungsverlangen kann nach Wahl durch Testo durch eine Nachbesserung oder bei Nachlieferung auch durch Updates oder Patsches erfolgen.

    6.3 Nach Verweigerung oder endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung (mindestens zwei Nacherfüllungsversuche je Mangel), hat der Vertragspartner das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung. Das Recht den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen ist ausgeschlossen.

    6.4 Wenn bei der Mangelsuche oder -beseitigung Leistungen von Testo erbracht werden, zu denen sie nicht verpflichtet ist (z.B. durch eine Suche nach einem nicht nachweisbaren Mangel oder einem Mangel, der nicht aus dem Verantwortungsbereich von Testo stammt), kann hierfür eine zusätzliche Vergütung je nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn für den Vertragspartner nicht erkennbar war, dass kein Mangel vorlag.

    6.5 Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab Überlassung des Lizenzschlüssels, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf grober Fahrlässigkeit. Für Schadensersatzansprüche gilt I. 7 der Testo-AGB.

    6.6 Erhält der Vertragspartner außerhalb eines Wartungsvertrages oder unentgeltlich Updates oder neue Versionen von Software, erfolgt dies ohne eigene Gewährleistung. Kostenfreie neue Softwareversionen lassen jedoch etwaige Mängelhaftungsansprüche und deren Verjährungsfristen hinsichtlich des ursprünglich erworbenen Softwarestandes unberührt.

    7. Schutzrechtsverletzungen

    7.1 Sollten Dritte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen gegen den Vertragspartner geltend machen, stellt Testo den Vertragspartner gemäß den folgenden Bestimmungen hiervon frei.

    7.2 Im Falle einer solchen Geltendmachung infolge vertragsgemäßer Nutzung der Software ist Testo hiervon unverzüglich schriftlich und vollumfänglich zu informieren. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Ansprüche des Dritten anzuerkennen. Die gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten führt Testo allein, der Vertragspartner wird Testo hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen.

    7.3 Bei Vorliegen eines Rechtsmangels bei Gefahrübergang erhält der Vertragspartner eine rechtmäßige Nutzungsmöglichkeit an der Software. Hierfür kann, soweit zumutbar, die betroffene Software gegen eine gleichwertige ausgetauscht werden. Die Schadensminderungspflicht des Vertragspartners kann dazu führen, dass er im Rahmen der Zumutbarkeit eine andere, von Testo zur Verfügung gestellte, Softwareversion einsetzt, wenn so eine Verletzung von Schutzrechten oder eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden kann.

    8. Rechte an Anlagedaten

    8.1 Anlagedaten sind Daten zu technischen Systemzuständen oder Systemeinstellungen und werden beim Vertragspartner durch sog. „IoT-Devices“ erzeugt, erhoben oder anderweitig verarbeitet (z.B. Analyseergebnisse, Rohdaten, strukturierte Daten). Dazu gehören Messwerte wie z.B. Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Fehlermeldungen oder andere wartungsrelevanten Informationen, die z.B. über Sensorik oder mittels Datenanalysen generiert werden. Auch an ihnen bestehende Eigentums- oder sonstige Schutzrechte hindern nicht ihre Qualifikation als Anlagedaten.

    8.2 Solche Anlagedaten gehören innerhalb des Vertragsverhältnisses ausschließlich Testo, sodass Testo die Berechtigung zu einer umfassenden Nutzung und Verwertung dieser Daten hat (z.B. für Analysetätigkeiten, Verknüpfung mit anderen Daten, zur Weiterentwicklung etc.).

    8.3 Soweit der Vertragspartner eigene Rechte an den Daten hat, die übermittelt werden oder auf die Testo Zugriff hat, werden Testo alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Rechte, z.B. zur Beseitigung von Störungen, zur Ursachenforschung, zur Verarbeitung mit dem Zweck der Systemsteuerung, Konfiguration oder zu Wartungszwecken, eingeräumt. Zum Zweck der Vertragsdurchführung darf Testo Anlagedaten auch auf eigenen Systemen oder in der Cloud verarbeiten und gegebenenfalls sie an Dritte wie externe Servicepartner weitergeben oder für Dritte zugänglich machen.

    8.4 Testo erhält daneben unentgeltlich ein inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes und nicht-ausschließliches Recht die Anlagedaten für Analyse- und Optimierungszwecke auszuwerten, zu bearbeiten zu vervielfältigen oder zu verbreiten, sowie sie zu diesem Zweck auch mit anderen (Kunden-)daten zusammenzuführen.

    8.5 Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Anlagedaten und ist hat den Zugriff durch Testo weder zu behindern noch einzuschränken.

    8.6 Werden Anlagedaten im Herrschaftsbereich des Vertragspartners gespeichert, erhält Testo einen Herausgabeanspruch und jederzeitigen Zugriff auf diese Daten, auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus.

    8.7 Der Zugriff auf die Anlagedaten durch Testo darf weder behindert noch eingeschränkt werden, noch hat der Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht an den Anlagedaten. Testo hat neben dem jederzeitigen Anspruch auf Zugriff auch einen Herausgabeanspruch auf die Daten, auch nach Ende des Vertrages.

    9. Sonderregeln für zeitlich begrenzte Überlassung von Software

    9.1 Es kann eine zeitlich begrenzte Überlassung und Nutzung der Software vereinbart werden (z.B. als Abo-Modell). Eine solche vertragliche Vereinbarung ist, wenn entgeltlich als Mietvertrag, wenn unentgeltlich als Leihvertrag ausgestaltet. In diesem Fall sind vorrangig vor den vorherigen Bestimmungen die folgenden Sonderregeln anzuwenden.

    9.2 Ein Vertrag zur zeitlich begrenzten Nutzung von Software räumt dem Vertragspartner ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für seine Anwendungszwecke ein. Die Ziff. 3 finden zur Beschreibung des Umfangs der Nutzungsrechte Anwendung.

    9.3 Statt eines Rücktrittsrechts nach erfolglosen Nacherfüllungsversuchen hat der Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung in Schriftform des Vertrages, wenn der Mangel ein Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar macht.

    9.4 Im Falle eines Mietvertrages haftet Testo abweichend von § 536a I Alt. 1 BGB bei anfänglichen Mängeln nur für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Abweichend von 536a I 1 Alt. 2 und 3 BGB haftet Testo im Falle von sonstigen Schäden, die nicht Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ergänzend hinzu gilt I. 7 der Testo-AGB.

    9.5 Beide Vertragspartner können zum Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende ordentlich kündigen. Die Mindestlaufzeit beträgt mangels anderweitiger Vereinbarungen grundsätzlich drei Jahre. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn sich der Vertragspartner mit einem erheblichen Teil der Vergütung länger als zwei Monate im Verzug befindet oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

    9.6 Das Nutzungsrecht erlischt automatisch mit der Beendigung des Vertrages. In diesem Fall müssen alle Softwarekopien vollständig und endgültig gelöscht werden und alle überlassenen Datenträger, Dokumentationen oder sonstige Unterlagen zurückgegeben werden. Testo kann eine schriftliche Bestätigung dieser Löschung verlangen.

    Titisee-Neustadt, September 2022

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Testo SE & Co KGaA

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